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ENERGIEEINSPARVERORDNUNG

Fehlende Energiekennwerte ab Mai bußgeldfähig

© Minol
Eine Übergangsfrist der Energieeinsparverordnung läuft aus: Seit vergangenem Jahr müssen in Immobilienanzeigen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis stehen. Geben Vermieter oder Verkäufer die erforderlichen Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht an, riskieren sie ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Die entsprechende Regelung gilt über die EnEV schon seit Mai 2014. Bisher galt jedoch eine einjährige Übergangsfrist. Vom 1. Mai 2015 an können die Behörden Verstöße gegen die Ausweispflicht nun mit Bußgeldern ahnden. „Wie hoch die Geldstrafe für diese Ordnungswidrigkeit dann im Einzelfall ausfällt, bleibt noch abzuwarten“, sagt Susanne Frey vom Energiedienstleister Minol. „Wir raten unseren Kunden aber, die Energieausweispflicht ernst zu nehmen – zumal sich die Vorgaben einfach erfüllen lassen.“

Notwendige Angaben in Immobilienanzeigen

Die erforderlichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen hängen davon ab, wann der Ausweis ausgestellt wurde und um welchen Immobilientyp es sich handelt. Bei neuen, ab Mai 2014 ausgestellten Ausweisen müssen Inserenten die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs (bei Bedarfsausweisen) oder Endenergieverbrauchs (bei Verbrauchsausweisen) und die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger der Heizung (zum Beispiel Erdgas) angeben.

Bei Wohngebäuden müssen zudem Baujahr und Energieeffizienzklasse angegeben werden. Liegt für die Immobilie ein Energieausweis aus dem Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 1. Mai 2014 vor, kann auf die Angabe der neuen Energieeffizienzklasse verzichtet werden. Zusätzlich gilt bei verbrauchsbasierten Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden: Sofern der Warmwasseranteil nicht im Energieverbrauchskennwert enthalten ist, müssen Inserenten den Wert um 20 kWh/(m 2 a) erhöhen.

Liegt zum Zeitpunkt einer Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vor, kann ausnahmsweise auf die genannten Angaben verzichtet werden. Aber: Spätestens beim Besichtigungstermin müssen Vermieter und Verkäufer dann unaufgefordert einen gültigen Energieausweis vorlegen. GLR