Notwendige Angaben in Immobilienanzeigen
Die erforderlichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen hängen davon ab, wann der Ausweis ausgestellt wurde und um welchen Immobilientyp es sich handelt. Bei neuen, ab Mai 2014 ausgestellten Ausweisen müssen Inserenten die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs (bei Bedarfsausweisen) oder Endenergieverbrauchs (bei Verbrauchsausweisen) und die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger der Heizung (zum Beispiel Erdgas) angeben.Bei Wohngebäuden müssen zudem Baujahr und Energieeffizienzklasse angegeben werden. Liegt für die Immobilie ein Energieausweis aus dem Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 1. Mai 2014 vor, kann auf die Angabe der neuen Energieeffizienzklasse verzichtet werden. Zusätzlich gilt bei verbrauchsbasierten Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden: Sofern der Warmwasseranteil nicht im Energieverbrauchskennwert enthalten ist, müssen Inserenten den Wert um 20 kWh/(m 2 a) erhöhen.
Liegt zum Zeitpunkt einer Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vor, kann ausnahmsweise auf die genannten Angaben verzichtet werden. Aber: Spätestens beim Besichtigungstermin müssen Vermieter und Verkäufer dann unaufgefordert einen gültigen Energieausweis vorlegen. GLR