Je nachdem, wann der Antragssteller die Weiterbildung zur Anwendung der DIN V 18599 (18599-Kurs) ohne Prüfung absolviert hat, müssen dann darüber hinaus noch folgende Fortbildungen nachgewiesen werden:
Kurs absolviert zwischen 01.03.2007 und 31.12.2011:
- 8 UE Auffrischungskurs zur aktuellen Fassung der DIN V 18599
- 2 UE zu Themen aus der Anlage 4 des Regelhefts
Kurs absolviert zwischen 01.01.2012 und 30.04.2016:
- 8 UE Fortbildung aus der Anlage 4 des Regelhefts
- 2 UE zu Themen aus der Anlage 5 des Regelhefts
Wichtig ist die Antragsstellung bis zum 30.04.2016. Zu erbringende Nachweise können ggf. noch bis zu sechs Monate nach Antragsstellung nachgereicht werden. Eine Listung allein über Weiterbildungen ohne Prüfung ist nicht möglich.
Alternative: Nachholprüfung
Absolventen von „alten“ Kursen zur Anwendung der DIN V 18599 ohne Abschlussprüfung können zur Anerkennung des Kurses für den Eintrag in die Kategorie „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Nichtwohngebäude“ (KfW) die Prüfung auch nachholen. Diese Möglichkeit besteht bis auf Weiteres und somit auch über den 30.04.2016 hinaus. Nach erfolgreich absolvierter schriftlicher Nachprüfung über sämtliche Kursinhalte kann der Kurs dem Antragsteller dann entsprechend als 18599-Kurs mit Prüfung angerechnet werden. Die Prüfung muss dabei nicht vom ursprünglichen Anbieter des 18599-Kurses abgenommen werden.
Weitere Eintragungsvoraussetzungen
Grundvoraussetzung zur Eintragung in die Kategorie „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Nichtwohngebäude“ (KfW) bildet der Nachweis der Grundqualifikation zur Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude nach § 21 EnEV. Weitere 100 UE müssen zu Basisthemen aus dem Bereich des energiesparenden Bauens und Sanierens gemäß Anlage 5 des Regelhefts absolviert worden sein. In der Übergangsregelungszeit sind insgesamt 150 UE nachzuweisen.
Weitere Eintragungsvarianten für die Kategorie „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Nichtwohngebäude (KfW)“ sind im Regelheft beschrieben. Die Eintragung für die Kategorie „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Nichtwohngebäude“ (KfW) über den Nachweis eines Gebäudereferenzprojekts bleibt unbefristet möglich. Die oben erwähnte Übergangsfrist bezieht sich ausschließlich auf eine Eintragung über den Nachweis absolvierter Weiterbildungen. GLR