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EnEV: ein Schritt vor, zwei zurück

Am 7. Juni hat der Bundesrat das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) beschlossen. Damit ist eine wichtige Hürde und Voraussetzung auf dem Weg zur nächsten EnEV genommen. Zu diesem Zeitpunkt war das keineswegs selbstverständlich, denn in den Bundesrats-Ausschüssen herrschte soviel Uneinigkeit über die EnEG-Gesetzesvorlage, dass der Umweltausschuss sogar empfahl, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das hätte weitere zeitliche Verzögerungen für die EnEV bedeutet und es quasi unmöglich gemacht, die neue Verordnung vor der Sommerpause durchzubringen. Nun könnte der enge Zeitplan theoretisch noch gehalten werden. Doch es gibt weiter Diskussionen um die Inhalte. Dazu dürfte auch das geänderte EnEG beitragen, mit dem auch schon Fakten für die EnEV geschaffen wurden: demnach wird § 10 a der EnEV entfallen und damit auch die Regelungen zur Außer­betriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen. Viel unscheinbarer ist zunächst die Streichung der Wörter „und sonstigen Wärmeerzeugersystemen“ in § 13 und Anlage 4a. Doch auch dieser Punkt aus dem EnEG enthält Zündstoff. GEB-Autor Klaus Lambrecht: „Es entsteht eine Definitions­lücke, da nur noch von Heizkesseln gesprochen wird. Es sind keine Anforderungen mehr an den Einbau von Einzelöfen oder Elektroheizungen in Bestands­gebäuden definiert. Damit könnten Wärmeerzeuger, die keine Heizkessel sind, ohne jegliche energetische Anforderungen in Bestandsgebäude eingebaut werden. Wenn nun ein Eigentümer z. B. auf Grund von § 10 seinen alten Heizkessel außer Betrieb nehmen muss, dürfte er eine Elektrodirekth ...

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