Die Änderung des Umsatzsteuerrechtes kann für Betriebe zum Teil erhebliche Auswirkungen haben. Deshalb müssen Sie darauf achten, dass Sie bei der Rechnungsstellung jeweils den korrekten Umsatzsteuersatz ausweisen. Bei einer späteren Umsatzsteuerprüfung wird das Finanzamt nämlich peinlichst genau darauf achten, ob bei Umsätzen mit zeitlicher Nähe zum Jahreswechsel 2006/2007, der Steuersatz von 16 Prozent oder 19 Prozent berechnet wurde.
Nachzahlung aus der Privatschatulle
Auf der schwarzen Liste steht, wer bei Rechnungen in 2007 unzutreffend 16 Prozent verrechnet hat. In diesem Fall kommt es zu einer Nacherhebung, wobei die Umsatzsteuer dann aus eigener Tasche zu bezahlen ist. Pech hat auch derjenige, der 16 Prozent anstatt 19 Prozent Umsatzsteuer bei seinen Rechnungsbeträgen verrechnet hat. Eine Gutschrift gibt es dafür nämlich nicht. Diese Summe vereinnahmt der Staat. Eine falsche Berechnung kann also durchaus zu einer wirtschaftlichen Belastung führen.
Übergangsfragen zur Anhebung des allgemeinen Steuersatzes regelt eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums.
Zeitpunkt der Leistung ist maßgebend
Der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent ist auf Lieferungen, sonstige Leistungen (beispielsweise Dienst- oder Werkleistungen) und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31..12..2006 erreicht werden. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem sozusagen die jeweilige Berechnungsleistung ausgeführt wird. Dieser Zeitpunkt ist eigenständig zu bestimmen. Doch wie bereits erwähnt, problematisch kann eine Rechnungsstellung werden vor allem ...
noch 16 oder doch 19 Prozent Umsatzsteuer?