Abrissgebäude: Energieausweis auch verpflichtend?
Ist die Erstellung eines Energieausweises bei Gebäuden erforderlich, die verkauft und anschließend definitiv abgerissen werden?
Die EnEV regelt in Absatz 2 des § 16, dass im Fall des Verkaufs oder der Vermietung eines Gebäudes oder von Teilen eines Gebäudes dem Kauf- oder Mietinteressenten vom Verkäufer bzw. Vermieter ein Energieausweis für das Gebäude vorzulegen ist. Der Energieausweis soll den Interessenten als Grundlage einer Kauf- oder Mietentscheidung über die energetische Qualität des Gebäudes informieren. Nach § 16a EnEV müssen Immobilienanzeigen bereits entsprechende Pflichtangaben zum Energieausweis enthalten.
Die EnEV sieht eine Befreiung von der Energieausweispflicht nicht vor. In§ 25 (Befreiungen) wird durch den Absatz 2 ausdrücklich bestimmt, dass die in Absatz 1 beschriebenen Regelungen zur Befreiung nicht auf die Vorschriften des Abschnitts 5 der EnEV anzuwenden sind. Abschnitt 5 enthält die Regelungen der EnEV zur Ausstellung von Energieausweisen.
Grundsätzlich besteht somit auch bei Verkauf eines ggf. leer stehenden Gebäudes die Verpflichtung, einen Energieausweis vorzulegen. Anders kann es sich in den Fällen verhalten, in denen ein Verkauf unter der Maßgabe stattfindet, dass das Gebäude definitiv abgerissen und nicht mehr genutzt werden wird. Im Fall, dass es sich um den Verkauf eines Grundstücks und nicht um den Verkauf eines Gebäudes handelt, stellt die energetische Eigenschaft des Gebäudes kein Kriterium für eine Kaufentscheidung dar. Die EnEV bindet den Verkäufer eines Gebäudes und nicht den Verk& ...
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