Derzeit stagnieren bzw. steigen in Deutschland die CO2-Emissionen. Was die klimarelevante Messlatte betrifft, ist die Energiewende ins Stocken geraten [1], obwohl für die Energiewende zahlreiche Verordnungen, Gesetze sowie Förderungen geschaffen oder angepasst wurden.
Für den Gebäudebereich sind dabei mit öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeit die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) maßgeblich. Beide Regularien begründen sich aus dem Energieeinsparrecht und sollen zum Klimaschutz beitragen, was in erster Linie eine nachhaltige Verminderung der CO2-Emissionen erfordert.
EnEV § 1 Abs. 1: „Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen […] soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. […]“
EEWärmeG § 1 Abs. 1: „Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen […].“
Bemerkenswert ist, dass trotz dieser Ziele weder EnEV noch EEWärmeG einen direkten Bezug zu CO2-Emissionen herstellen. Statt Anforderungen an „erlaubte“ CO2-Emissionen stellen sie Anforderungen an den Primärenergiebedarf, die Dämmung und regenerative Deckungsanteile.
Problematisch ist zudem, dass EnEV und EEWärmeG parallel existieren. In der Praxis bedeutet dies: Weil es der Gesetzge ...