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Schimmelpilzbefall in Gebäuden (Teil 3)

(K)ein Grund zur Klage?

Bei Mietrechtsstreitigkeiten geht es immer häufiger um die Frage, wer schuld ist, wenn die Räumlichkeiten einer Mietwohnung von Schimmelpilz befallen sind. Bei konkreten Bauteildurchfeuchtungen, die eindeutig auf mangelhafte Bauteile zurückzuführen sind, ist die Verursachungsfrage ebenso unstrittig wie bei Wasserschäden, wie sie zum Beispiel entstehen, wenn ein Waschmaschinenschlauch platzt. Schwieriger wird es, wenn es sich um eine so genannte hygrothermisch bedingte Ursache handelt, also um hohe Luftfeuchtigkeitskonzentrationen unmittelbar an der Bauteiloberfläche, die bis hin zu einer Tauwasserbildung führen können [1]. Hauseigentümer und Verwaltungen sehen in so einem Fall die Ursache häufig im unzureichenden Heizungs- und Lüftungsverhalten der Mieter. Eine wesentliche Rolle spielt aber auch die Frage, wie gut oder schlecht ein Gebäude gedämmt ist. In einem modernen, gut gedämmten Gebäude ist das Risiko eines Schimmelpilzbefalls viel geringer als bei älteren, bauzeitbedingt schlechter gedämmten Häusern. Bauphysik und Rechtsprechung Aus der bauphysikalisch geprägten Sichtweise des technischen Sachverständigen lässt sich fast immer der rechnerische Nachweis darüber führen, unter welchen Randbedingungen der Schimmelpilzbefall eintreten kann. Das Ergebnis sagt in der Regel jedoch noch nichts darüber aus, ob der Mieter hierfür die Verantwortung trägt oder ob der Vermieter Schuld hat, da sich die Wohnung nach dem Wortlaut des BGB zum vertragsgerechten Gebrauch eignen muss. Zum Miet- oder Pachtvertrag führt § 535 BGB aus: (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, de ...

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