Eine wesentliche Änderung bringt die EnEV 2009 bei der Dämmung von Rohrleitungen: Analog zu den Wärmeverteilleitungen werden jetzt auch die Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen in die Dämmpflicht einbezogen. Die dazu beschriebenen Anforderungen in Zeile 8, Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV 2009 entsprechen nach Auffassung des Gesetzgebers dem heutigen Stand der Technik. Nach Überzeugung des Fachverbandes Schaumkunststoffe und Polyurethane e. V. (FSK) ist diese Dämmvorschrift zwar ein wichtiger erster Schritt in Richtung Energieeinsparung beim Betrieb von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, für eine effiziente Reduzierung der Wärmeaufnahme von Kälteverteilleitungs- und Kaltwasserleitungen und deren Armaturen müssen in den kommenden Jahren jedoch größere Dämmdicken vorgeschrieben werden.
Da sich die bisherigen Regelungen für die Wärmeabgabe von Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen bewährt haben, wurden sie mit nur einer wesentlichen Änderung übernommen: Nach der EnEV 2009 müssen jetzt auch Rohrleitungen gedämmt werden, die an Außenluft grenzend verlegt sind. In Anlage 5 (zu § 10, § 14 und § 15) werden erstmalig konkrete Anforderungen an die Dämmung dieser Rohrleitungen gestellt. Die Verdoppelung der Mindestdicke nach Zeile 1 bis 4, Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV 2009 befreit dabei jedoch nicht von Sicherheitssystemen zur Vermeidung von Frostschäden an den Rohrleitungen und anderen Anlagenteilen. Trotz vorgeschriebener Dämmpflicht für Heizungs- und Warmwasserleitungssysteme werden leider noch immer zahlr ...