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Rechtsgutachten macht Gefahren deutlich

Haftungsrisiken bei ­Verzicht auf Lüftung

Aufgrund der Anfragen verunsicherter Planer, Bauunternehmen und Bauträger hat der Bundesverband für Wohnungslüftung e.V. zum Thema Haftungsrisiken bei Verzicht auf Lüftung ein Rechtsgutachten bei einer auf Baurecht spezialisierten Kanzlei in Auftrag gegeben. Das Ergebnis: Planer und Bauausführende, die bei Neubau oder Renovierung eines Wohnhauses auf eine kontrollierte Lüftungsanlage verzichten, setzen sich Haftungsrisiken aus. Zwar kann heute noch nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, dass eine Lüftungsanlage zwingend erforderlich ist, doch birgt die Alternative, den vorgeschriebenen Luftaustausch allein der zusätzlichen Fensterlüftung der Bewohner zu überlassen, erhebliche rechtliche Risiken. Rechtliche und technische Grundlagen sind zu beachten Die Energieeinsparverordnung (EnEV) und die DIN 4108-2 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz) schreiben vor: Die Gebäudehülle muss dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet sein. Außerdem muss ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet sein, um zu hohe Luftfeuchte und zu hohe Schadstoffkonzentrationen zu vermeiden. Ein ausreichender Luftwechsel gemäß DIN 4108-2 liegt vor, wenn alle zwei Stunden die Luft einmal ganz ausgetauscht wird (Luftwechsel n = 0,5 h–1). Die anzunehmende Luftwechselrate (Berechnung gemäß Lüftungskonzept nach dem Entwurf der DIN 1946 Teil 6 [Dezember 2006]) über Gebäudeundichtheiten bei gemäß DIN bzw. EnEV ausgeführten Häusern liegt zwischen n = 0,3 h–1, d.h. nach mehr als drei Stunden, und n = 0,1 h–1, d.h. erst nach zehn ...

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