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Die Wärmerückgewinnung im EEWärmeG

Fragwürdiger Ansatz

Mehr oder weniger unaufgeregt ist die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in weiten Teilen der Bundesrepublik zum 1. Mai 2011 in Kraft getreten. Die Änderungen, die sich aus der Neufassung ergeben, sind für die Privatwirtschaft überschaubar. Nur für Gebäude, die gekühlt werden sollen, erhöht sich der Energiebedarf, der anteilig durch erneuerbare Energien zu decken ist, da die Nutzungspflicht jetzt nicht mehr allein vom Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes abhängt, sondern auch vom Kälteenergiebedarf. Die geforderten Deckungsanteile wurden im Zusammenhang mit der Neufassung nicht erhöht und auch der Anwendungsbereich bezieht sich weiterhin nur auf zu errichtende Gebäude. Die einzelnen Bundesländer können jedoch auch zukünftig darüber hinausgehende Forderungen formulieren. Erneuerbare Energie und Ersatzmaßnahmen Im Sinne des Gesetzes handelt es sich um erneubare Energien, wenn Wärme dem Erdboden entnommen, aus Solarstrahlung für thermische Zweckegewonnen, aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugt oder der Luft oder dem Wasser entnommen und technisch nutzbar gemacht wird. Die Nutzung von Wärme aus Luft oder Wasser schließt jedoch Abwärme aus. Darüber hinaus gilt als erneuerbare Energie technisch nutzbar gemachte Kälte, die dem Erdboden oder dem Wasser entnommen oder mithilfe der vorgenannten Wärmeenergien technisch nutzbar gemacht wurde. Auf erneuerbare Energie kann verzichten, wer adäquate Ersatzmaßnahmen vorzuweisen hat. Dazu gehören: Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen, Maßnahmen zur Energieeinsparung (Unter ...

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