Ziel: genauere Abrechnungen
Die Regelung soll eine genauere und damit gerechtere Verteilung der Wärme- und Wasserkosten bewirken. Zudem berücksichtigt sie den gestiegenen Anteil der Trinkwassererwärmung an den Gesamtkosten der Heizungsanlage: Verschärfte Bauvorschriften, energetische Sanierungen und Sparmaßnahmen der Bewohner verringern den durchschnittlichen Energieverbrauch für Raumwärme immer weiter, der Trinkwarmwasserverbrauch bleibt hingen relativ konstant. Die rechnerischen Verfahren nach § 9 HeizkostenV liefern zwar gute Annäherungswerte, doch nur ein Wärmezähler kann den Energieanteil für Warmwasser exakt bestimmen. Der Zähler wird zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher eingebaut.
Zweiter Wärmezähler empfohlen
Für eine fachlich einwandfreie, absolut rechtssichere Abrechnung empfiehlt das Abrechnungsunternehmen Minol einen weiteren Wärmezähler, der den Verbrauch für Raumwärme nach dem Heizkessel im Heizstrang misst. „Fehlt der zweite Zähler, muss der Energieanteil fürs Heizen berechnet werden, indem man von der Gesamtenergie die gemessene Energie für Warmwasser abzieht. Bei einer solchen Differenzmessung fließen die Messverluste der Zähler und die Betriebsverluste der Heizungsanlage jedoch nur in den Anteil für Raumwärme ein. Das ist problematisch, wenn beispielsweise einzelne Wohnungen zwar an die Heizung, aber nicht an die zentrale Warmwasserversorgung angeschlossen sind“, erklärt Walter Pantel, Abrechnungsexperte bei Minol.
Montagevorschriften
Bei der Montage der Wärmezähler gilt es, verschiedene Normen, Einbau- und Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Planer / Installateur müssen den richtigen Zählertyp und die richtige Größe wählen. Wenn der Heizwasserdurchfluss für die Trinkwassererwärmung nicht genau bestimmt werden kann, ist ein Ultraschallzähler die richtige Wahl, da er auch bei Überlast sicher arbeitet. Zur Installation gehören die fachgerechte Vorbereitung der Messstellen und der Einbau weiterer Einrichtungen wie Kugelhähne für direkt eintauchenden Fühlereinbau. „Die Montage legt den Grundstein für die spätere Abrechnung. Sie sollte daher am besten zu Beginn der Abrechnungsperiode erfolgen, im Zweifel in Abstimmung mit dem Messdienst“, rät Pantel. GLR