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ANLAGENTECHNIK

Wärmezähler müssen nachgerüstet werden

Nach der HeizkostenV muss zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher ein Wärmezähler eingebaut werden, der den Energieanteil für die Trinkwassererwärmung misst. Um auch den Energieanteil für Raumwärme genau zu erfassen, empfiehlt Minol einen zweiten Wärmezähler im Heizstrang. - Minol - © Minol
Nach der HeizkostenV muss zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher ein Wärmezähler eingebaut werden, der den Energieanteil für die Trinkwassererwärmung misst. Um auch den Energieanteil für Raumwärme genau zu erfassen, empfiehlt Minol einen zweiten Wärmezähler im Heizstrang. - Minol
Vom 31. Dezember 2013 an muss bei verbundenen Anlagen – also Heizungen, die auch das warme Wasser bereitstellen – der Energieanteil für die Trinkwassererwärmung mit einem Wärmezähler erfasst werden. Das schreibt die Heizkostenverordnung ( HeizkostenV ) in § 9, Abs. 2 vor. Nur wenn der Einbau eines Wärmezählers einen „unzumutbaren hohen Aufwand“ darstellt, dürfen Messdienste den Energieanteil wie bisher rechnerisch, anhand der in der Heizkostenverordnung (§ 9) festgelegten Verfahren ermitteln. Rund 70 % aller abrechnungspflichtigen Liegenschaften haben eine verbundene Heizungsanlage und sind damit von der Regelung betroffen. Der geforderte Wärmezähler ist bisher nur selten vorhanden. Bei Neubauten und Modernisierungen sollten Planer wegen der bekannten Rechtslage schon heute mindestens die notwendigen Vorrüstungen vorsehen.

Ziel: genauere Abrechnungen
Die Regelung soll eine genauere und damit gerechtere Verteilung der Wärme- und Wasserkosten bewirken. Zudem berücksichtigt sie den gestiegenen Anteil der Trinkwassererwärmung an den Gesamtkosten der Heizungsanlage: Verschärfte Bauvorschriften, energetische Sanierungen und Sparmaßnahmen der Bewohner verringern den durchschnittlichen Energieverbrauch für Raumwärme immer weiter, der Trinkwarmwasserverbrauch bleibt hingen relativ konstant. Die rechnerischen Verfahren nach § 9 HeizkostenV liefern zwar gute Annäherungswerte, doch nur ein Wärmezähler kann den Energieanteil für Warmwasser exakt bestimmen. Der Zähler wird zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher eingebaut.

Zweiter Wärmezähler empfohlen
Für eine fachlich einwandfreie, absolut rechtssichere Abrechnung empfiehlt das Abrechnungsunternehmen Minol einen weiteren Wärmezähler, der den Verbrauch für Raumwärme nach dem Heizkessel im Heizstrang misst. „Fehlt der zweite Zähler, muss der Energieanteil fürs Heizen berechnet werden, indem man von der Gesamtenergie die gemessene Energie für Warmwasser abzieht. Bei einer solchen Differenzmessung fließen die Messverluste der Zähler und die Betriebsverluste der Heizungsanlage jedoch nur in den Anteil für Raumwärme ein. Das ist problematisch, wenn beispielsweise einzelne Wohnungen zwar an die Heizung, aber nicht an die zentrale Warmwasserversorgung angeschlossen sind“, erklärt Walter Pantel, Abrechnungsexperte bei Minol.

Montagevorschriften
Bei der Montage der Wärmezähler gilt es, verschiedene Normen, Einbau- und Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Planer / Installateur müssen den richtigen Zählertyp und die richtige Größe wählen. Wenn der Heizwasserdurchfluss für die Trinkwassererwärmung nicht genau bestimmt werden kann, ist ein Ultraschallzähler die richtige Wahl, da er auch bei Überlast sicher arbeitet. Zur Installation gehören die fachgerechte Vorbereitung der Messstellen und der Einbau weiterer Einrichtungen wie Kugelhähne für direkt eintauchenden Fühlereinbau. „Die Montage legt den Grundstein für die spätere Abrechnung. Sie sollte daher am besten zu Beginn der Abrechnungsperiode erfolgen, im Zweifel in Abstimmung mit dem Messdienst“, rät Pantel. GLR