Wer mit Holz heizt, muss in Deutschland strengen Anforderungen an die Luftreinhaltung nachkommen. Diese werden von der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt. Im März 2010 ist die aktuelle Fassung mit ihrer 1. Stufe in Kraft getreten. Für Pelletheizungen heißt das, dass seitdem in Betrieb genommene Anlagen bei einer vor Ort vom Schornsteinfeger vorgenommenen Messung einen Grenzwert von 60 mg Feinstaub einhalten müssen. Am 01. Januar 2015 verschärft sich dieser Wert auf 20 mg. Noch bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommene Heizungen werden während der gesamten Betriebszeit der Anlage nach den Vorgaben der 1. Stufe gemessen.