Bund und Länder haben sich am 18. Dezember 2019 im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am Klimapaket verständigt. Bestätigen Bundestag und Bundesrat den Kompromissvorschlag noch in dieser Woche, könnte das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wie geplant zum 1. Januar 2020 Jahr in Kraft treten.
Damit die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gesetzeskonform angewendet werden kann, müssen Bundestag und Bundesrat jedoch noch die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ beschließen.
Neue Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern
Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, die finanziellen Lasten des Klimaschutzprogramms aufzuteilen: Die Länder sollen für die Jahre 2021 bis 2024 vom Bund 1,5 Mrd. Euro über Umsatzsteuerfestbeträge erhalten, um ihre Mindereinnahmen zu kompensieren. Mit einer gemeinsamen Evaluation soll rechtzeitig überprüft werden, ob ab dem Jahr 2025 eine weitere Kompensation erforderlich ist. Darüber hinaus wird der Bund den Ländern ihre Steuerausfälle aus der zusätzlichen Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2024 ausgleichen.
Höhere Pendlerpauschale
Die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021 bleibt bestehen, ebenso die entsprechende Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Zusätzlich soll sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Ct/km auf insgesamt 38 Ct/km erhöhen.
Energetische Gebäudesanierung
Zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung (Steuerbonus) schlägt der Vermittlungsausschuss eine Ergänzung des Bundestagsbeschlusses vor: Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten.
Hebesatzrecht für Windkraftanlagen streichen
Der Vermittlungsausschuss empfiehlt, das vom Bundestag beschlossene Hebesatzrecht der Kommunen bei der Grundsteuer für Windkraftanlagen aus dem Gesetz zu streichen. Er bittet die Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Ländern schnellstmöglich Maßnahmen für eine größere Akzeptanz von Windenergie zu erarbeiten. Ziel müsse dabei die Beteiligung der Bürger und Kommunen an den Erträgen einer Windkraftanlage auf ihrer Gemarkung sein. Entsprechende Maßnahmen sollen im ersten Quartal 2020 vereinbart und in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.
Höhere CO2-Bepreisung
Zusätzlich zu den konkreten Änderungen am Steuergesetz verständigten sich die Vermittler darauf, die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: Statt der vom Bundestag mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) beschlossenen 10 Euro/a soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 Euro betragen, und dann Schrittweise auf 55 Euro/t im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 schlägt der Vermittlungsausschuss einen Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro/t vor.
Senkung der Strompreise
Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten sollen vollständig zur Senkung der EEG-Umlage – und damit der Strompreise – verwendet werden; ab Januar 2024 dann auch zum Ausgleich der Steuer-Mindereinnahmen durch die erhöhte Fernpendlerpauschale.
Zur Umsetzung dieser neuen CO2-Preise sichert die Bundesregierung zu, im Frühjahr 2020 ein neues Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu bringen, um das bereits beschlossene Brennstoffemissionshandelsgesetz entsprechend zu ändern.