Das Bundesfinanzministerium hat am 10.10.2019 den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" in die Verbändeanhörung gegeben. Das Öko-Zentrum NRW hat die wesentlichen Punkte zusammengestellt.
Darin enthalten ist auch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Umsetzung der im Klimaschutzprogramm 2030 angekündigten Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen.
Die wichtigsten Regelungen aus dem Referentenentwurf:
- Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen kann die Einkommensteuer auf Antrag um insgesamt 20% der Investitionskosten wie folgt reduziert werden:
- im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen - höchstens jedoch um je 7 000 Euro
- im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen – höchstens jedoch um 6 000 Euro.
- Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Gebäude in Anspruch genommen werden; je Gebäude beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 20 000 Euro.
- Die Steuerermäßigung kann nur für solche Gebäude in Anspruch genommen werden, die älter als 10 Jahre sind und die im jeweiligen Kalenderjahr "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken" genutzt werden.
- Mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen Mindestanforderungen an die förderfähigen Einzelmaßnahmen festgelegt werden. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen muss über eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmes nachgewiesen werden. Die Bestätigung einer/s Sachverständigen sowie eine Baubegleitung sind nicht erforderlich.
- Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Kosten bereits anderweitig steuerlich geltend gemacht wurden oder andere Förderungen genutzt wurden.
- Die steuerliche Förderung kann für Baumaßnahmen genutzt werden, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.
Zum Beitrag des Öko-Zentrums und dem Referentenentwurf geht es hier.