Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat seine Förderangebote für Prozesswärme zum Jahresbeginn neu strukturiert: Über das neue Programm „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ werden seit Januar 2019 Holzkessel gefördert, die mindestens 50 % Prozesswärme erzeugen: entweder mit einer Kreditförderung (KfW-Programm 295) oder mit Zuschüssen in gleicher Höhe über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Das BMWi hat die Förderung deutlich verbessert
Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) werden nun mit Investitions- oder Tilgungs-Zuschüssen in Höhe von 55 % der förderfähigen Investitions-Kosten gefördert. Bei größeren Unternehmen sind es 45 %. Beim Ersatz eines konventionellen oder der Ergänzung eines bestehenden Wärmeerzeugers, bei Solaranlagen und bei sogentannten De-minimis-Beihilfen (bis zu 200 000 EUR innerhalb von 3 Jahren) sind die gesamten Investitions-Kosten förderfähig. Bei allen anderen Vorhaben werden nur die Investitions-Mehrkosten gefördert – das betrifft vor allem große Investitionen in völlig neu errichtete Prozesswärme-Anlagen. Die Förderung beträgt max. 10 Mio. EUR pro Vorhaben. Sie darf für die gleiche Maßnahme nicht mit anderen Förderungen (auch nicht mit Beihilfen nach KWKG und EEG) kumuliert werden.
Förderfähige Kessel und Kosten
Förderfähig sind sämtliche Holzkessel, die auch im MAP gefördert werden können. Bei Holzkesseln bis 100 kW muss die Möglichkeit der Nutzung des Brennwertes überprüft und vom durchführenden Unternehmen bestätigt werden. Holzkessel ab 100 kW müssen mit einem Abgas-Wärme-Tauscher ausgestattet werden. Zu den förderfähigen Kosten gehören neben dem Wärmeerzeuger zugehörige Brennstofflager und Wärmespeicher und die für die Einbindung in den vorhandenen Prozess und zur Ertrags-Überwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Daten-Erfassungs-Einrichtungen. Förderfähige Nebenkosten sind Machbarkeits-Abschätzungen, Planungskosten, Installationskosten und notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Anlage. Nebenkosten sind nur bis zu einem Anteil von max. 30 % an den gesamten Investitions-Kosten förderfähig.
Vorhabensbeginn
Zu beachten ist, dass – anders als bei der MAP-Förderung – mit dem Vorhaben erst nach erfolgter Zusage (Zuwendungsbescheid) durch die KfW oder das BAFA begonnen werden darf. Von dieser Regelung kann in begründeten Fällen auf Antrag abgewichen werden.
Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Beratungs- und Planungs-Leistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Weitere Informationen zum Förderprogramm
Praxisbeispiele gibt es in der DEPI-Broschüre „Pelletheizungen in kommunalen Einrichtungen, Wohnungsbau, Gewerbe und Industrie“ in der Mediathek unter www.depv.de. 2 Exemplare der Broschüre können kostenfrei bestellt werden.