Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weist darauf hin, dass aktuelle Presseveröffentlichungen zu den Folgen für Verbraucher bei Contracting-Verträgen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt nach dem Marktanreizprogramm (MAP) einseitig bzw. irreführend sind.
Das BAFA teilt hierzu mit: „Zutreffend ist, dass ein Endkunde, der einen Contracting-Vertrag zur Installation erneuerbarer Energien nutzt, für diese Anlagen nach dem MAP selbst nicht förderberechtigt ist. In diesem Falle ist jedoch der Contractor, der an Stelle des Endkunden die Investitionskosten der Anlage trägt, nach dem MAP förderberechtigt. Er ist durch die Förderung in der Lage, seinen Kunden reduzierte Contracting-Raten anzubieten. Endkunden können somit auch bei Abschluss eines Contracting-Vertrags von der Förderung profitieren. Darüber hinaus ist für die Endkunden von Vorteil, dass sie die Investitionskosten nicht selbst tätigen müssen und sich die Fachkompetenz des Contractors zunutze machen können.
Nach dem MAP sind Contractoren antragsberechtigt, die bei ihren Kunden solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen oder Wärmepumpen installieren. Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen an den Contractor gewährt, da dieser die Investitionskosten für die Neuanlage trägt.
Das BAFA unterstützt die Ziele der Bundesregierung, die Möglichkeiten von Contracting zu erweitern. Beim Energie-Contracting erbringt ein externer Energiedienstleister (Contractor) ein modulares Paket von Investitionen und/oder Maßnahmen mit Bezug zu Energie (aus den Komponenten Planung, Bau, Betrieb und Instandsetzung, Optimierung, Brennstoffbeschaffung, (Co-)Finanzierung, Nutzermotivation), übernimmt technisch-wirtschaftliche Risiken und gibt Garantien für die Kosten und Ergebnisse der Energiedienstleistung über die gesamte Vertragslaufzeit.“
Informationen zum „Contracting mit erneuerbarer Wärme im MAP“ hat das BAFA in einem Merkblatt zusammengestellt, unter www.bafa.de heruntergeladen werden kann.