Die KfW hat sich entschlossen,im Programmteil Standard künftig die Förderung als Umweltschutzbeihilfe für Erneuerbare Energien (Komponente 5) auch in Fällen zu ermöglichen, in denen der erzeugte Strom ausschließlich in der Primärproduktion genutzt wird.
Dazu ein Beispiel: Ein Landwirt errichtet eine Photovoltaik-Anlage und nutzt den produzierten Strom für die Ferkelaufzucht.
Hintergrund der bisherigen Auslegung war eine Fokussierung auf den investiven Charakter des
Vorhabens in der landwirtschaftlichen Primärproduktion. Bei der veränderten Betrachtung steht
der Umweltschutzcharakter des Vorhabens im Vordergrund. Umweltschutzbeihilfen dürfen im
Rahmen der AGVO auch für Tätigkeiten in der landwirtschaftlichen Primärproduktion gewährt
werden.
Ausgeschlossen sind weiterhin „De-minimis“-Beihilfen (Komponente 1) oder „Investitions- und
Beschäftigungsbeihilfen für KMU" (Komponente 2) gemäß Artikel 15 AGVO für Unternehmen
der landwirtschaftlichen Primärenergieerzeugung.
In Bezug auf das KfW-Programm Erneuerbare Energien (Premium)informiert die KfW über die Möglichkeit einer Förderung unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) auf Basis der Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009. Die dort genannten
Konkretisierungen in Bezug auf den Antragstellerkreis Land- und Forstwirte werden mit dem aktuellen Rundschreiben weiter angepasst.
Mitgeteilt wird, dass Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, die gleichzeitig Investitionen gemäß der BMU-Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen
zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt sind, ab sofort als AGVO-Umweltschutzbeihilfe für Erneuerbare Energien gefördert werden können, auch wenn die erzeugte Wärme ausschließlich in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft genutzt wird.