Wenn Sie als selbstständiger Energieberater unterwegs sind, entstehen Ihnen Reisekosten. Dazu zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn sie so gut wie ausschließlich durch eine Geschäftsreise angefallen sind. Als Geschäftsreise wird Ihre vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte betrachtet. Unter „regelmäßige Arbeitsstätte“ versteht man den ortsgebundenen Mittelpunkt Ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit.
Seit Anfang 2008 ist es bereits ausreichend, wenn Sie lediglich einmal pro Woche Ihr Büro nur kurz aufsuchen, um dort z.B. Aufträge, Notizen oder Geräte abzuholen. Ein ganztägiger Aufenthalt im Büro ist nicht mehr Voraussetzung, um dort seine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen.
Verrichten Sie eine vorübergehende Tätigkeit längerfristig an derselben auswärtigen Arbeitsstätte, werden nur die ersten drei Monate als Geschäftsreise anerkannt. Danach wird die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen. Dann kann die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung infrage kommen.
Privates und Berufliches
Erledigen Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als geringfügig private Angelegenheiten, so sind die beruflich veranlassten von den privaten Aufwendungen zu trennen. Ist das nicht möglich, so dürfen die gesamten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben gebucht werden.
Ist die private Mitveranlassung dag ...
Neues Steuerrecht: Fahrt, Verpflegung, Übernachtung