Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die Berücksichtigung von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Hiernach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuerlast um die sonstigen Steuerermäßigungen auf Antrag um 20 %, höchstens jedoch 1200 Euro der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Ausgenommen hiervon sind geförderte Maßnahmen der Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren der KfW-Förderbank.
Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt dabei nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Voraussetzung ist dabei, dass der auftraggebende Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.
Den Einzelfall definieren
Diese allgemeinen Voraussetzungen der Geltendmachung von haushaltsnahen Handwerkerleistungen sind selbstverständlich im Einzelfall zu spezifizieren. Es soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der noch „jungen“ Norm eine Rechtsprechung kaum existiert.
In der Praxis bestehen oftmals Schwierigkeiten bei der Einordnung im Einzelfall. Gegenwärtig ist für die steuerliche Beurteilung maßgebend die Vorgabe des Schreibens des Bundesministeriums ...