In den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“, kurz GoBD, hat das Bundesfinanzministerium Regeln für eine IT-gestützte Buchhaltung, Erfassung, Bearbeitung und Archivierung steuerrelevanter Dokumente festgelegt. Durch die Verwaltungsvorschrift, die bereits am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, sollen Manipulationsmöglichkeiten verringert, aber auch Papierbelege und elektronische Belege in der Buchhaltung gleichgestellt werden. Die GoBD gelten für alle Unternehmensbereiche, in denen steuerrelevante Daten entstehen, beispielsweise in der Finanz- und Lohnbuchhaltung, in der Waren- und Materialwirtschaft, Rechnungsstellung und Zeiterfassung. Betroffen sind neben bilanzierungspflichtigen Unternehmen auch Freiberufler, die ihre Gewinne nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
Regeln, die zu beachten sind
Für Unternehmen, die sich an den GoBD-„Vorläufern“ orientieren – den seit 14. Dezember 1995 geltenden Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie den seit 1. Januar 2002 geltenden Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) – hat sich durch die GoBD nichts Gravierendes geändert. Überprüft wird die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift von Prüfern des Finanzamts im Rahmen von Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder allgemeinen Betriebsprüfungen. Werden dabei Mängel oder Verstöße entdeckt, kann das eine Schätzung von Umsatz und Gewinn nach sich ziehen. Bei den Prüfung ...