Die VOB 2016 ist laut der Bekanntmachung von den öffentlichen Auftraggebern aber noch nicht anzuwenden: Der Abschnitt 1 VOB/A soll wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen der Abschnitte 2 und 3 VOB/A erst dann angewendet werden, wenn die übrigen Abschnitte der VOB/A in Kraft treten. Geplant ist hierfür der 18. April 2016. Das BMUB wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen.
Hintergrund: Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) für die Vergabe von Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben. Die neue Vergabeverordnung soll am 18. April 2016 in Kraft treten. Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit soll am 18. April 2016 in Kraft treten. Und wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen in der VOB/A sollen auch die geänderten Vorschriften der VOB/B erst dann angewendet werden, wenn die geänderte VOB/A in Kraft tritt. GLR