Zum 1. Juli 2013 ist die neue Verordnung zur Wärmelieferung in Kraft getreten, die erstmals einheitlich die Einsatzmöglichkeiten von Contracting für alle Mietwohnungen in Deutschland definiert. Künftig können Vermieter unabhängig vom Alter des Mietvertrags die Wärmelieferung unter bestimmten Voraussetzungen an einen Energiedienstleister (Contractor) übertragen.
Eine zentrale Vorgabe ist die Kostenneutralität, die anhand eines Kostenvergleichs vor und nach der Umstellung nachgewiesen werden muss. Um die Vertragspartner dabei zu unterstützen, hat die dena im Rahmen des Kompetenzzentrums Contracting für Gebäude eine Berechnungshilfe erstellt, die kostenlos genutzt und heruntergeladen werden kann. Damit kann der vorgeschriebene Vergleich der Betriebskosten durch Eingabe von Preisen und Verbrauchsdaten durchgeführt werden. Eine weitere Berechnungshilfe ermöglicht Vermietern den Vergleich verschiedener Contracting-Angebote miteinander.
Die Wärmelieferverordnung (Download über juris.de, Begründung zur WärmeLV im Bundesanzeiger) fußt auf der zum 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Mietrechtsnovelle und legt Einzelheiten zum Contracting-Einsatz fest. So können seit 1. Juli 2013 die Kosten der Wärmelieferung dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn für die Mieter die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht steigen. Dies kann ein Contractor erreichen, indem er beispielsweise die bestehende Heizungsanlage noch effizienter betreibt, eine effizientere Heizungsanlage neu errichtet oder die Wärme aus einem Wärmenetz mit besserer Energieeffizienz liefert. Zudem muss die Umstellung vom Vermieter spätestens drei Monate vor Beginn gegenüber den Mietern angekündigt und die voraussichtliche Effizienzverbesserung angegeben werden. GLR
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