Was ist davon zu halten, wenn ein Handwerker so stolz auf seine Arbeit ist, dass er sie fotografiert und die dabei entstandenen Aufnahmen für Werbezwecke verwendet? Ein Sanitärbetrieb hatte das getan und die Bilder online gestellt. Der Kunde wollte ihm das gerichtlich verbieten lassen. Doch das Amtsgericht Donaueschingen (Aktenzeichen 11 C 81/10) widersprach: Wenn man aus den Fotos weder auf den Namen noch auf die Adresse des Betroffenen schließen könne, dann würden auch dessen Persönlichkeitsrechte nicht verletzt.
Manche Firmen hätten gerne den kompletten Kaufpreis für die Geräte erstattet, bevor sie auch nur mit den Einbau-Arbeiten begonnen haben. Doch in der Hinsicht ist die Rechtsprechung verbraucherfreundlich. So entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 162/12), dass die Vertragsklausel eines Küchenbauers („Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“) unwirksam sei. Der BGH bemängelte an der Klausel, dass dem Kunden jedes Druckmittel fehle, wenn er bereits bezahlt habe und der Einbau mangelhaft ausfalle.Wenn die Leistung nicht stimmt, dann mahnt der Kunde in der Regel beim Handwerker eine Nachbesserung an. Das ist sein gutes Recht. Allerdings sollte man sich bei einer solchen Reklamation nicht auf rechtliches Glatteis begeben. Das stellte das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 10 U 9/09) fest, als ein Bauherr Mängel an einem Flachdach feststellte. Er forderte den Handwerker auf, innerhalb einer bestimmten Frist seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären. Die Richter des Zivilsenats wiesen darauf hin, das sei zu unklar gewesen. Der Bauherr hät ...