Von einem Landwirt, der neben Wochenendhäusern eine Biogasanlage betreibt, kann die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nicht verlangt werden, entschieden die Richter. Denn bei den Wochenendhäusern handle es sich nicht um ein Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern um eine bloße Streubebauung im Außenbereich. Grundstücke im Außenbereich seien grundsätzlich vorbelastet und bis zu einem gewissen Grad müsse mit für die Landwirtschaft typischen Immissionen gerechnet werden. Der im Außenbereich Wohnende kann deshalb nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche wie Dorf oder Mischgebiete vorgeschrieben sind. Für mögliche Lärmbelästigungen gilt daher, dass nur die Lärmrichtwerte von lediglich 60 db(A) Tag und 45 db(A) Nacht einzuhalten sind.
Verwaltungsgericht Neustadt, Az: 4 K 1129/06.NW