Der bloße Besitz eines internetfähigen PC löst keine Rundfunkgebührenpflicht aus. Es fehlt an einem rundfunkgebührenrechtlich relevanten Bereithalten, da der internetfähige PC in Deutschland typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgerät genutzt wird. Die Zahlungsverpflichtung bedarf bei neuartigen multifunktionalen Geräten der Darlegung der tatsächlichen Nutzung zum Rundfunkempfang.
Quelle: Rechtsanwalt Reinhard Hahn/ Verwaltungsgericht Münster, Aktenzeichen 7 K 1473/07