Obwohl noch nicht abschließend geklärt ist, wie Energieberatungsleistungen auf Basis der EnEV zu honorieren sind, muss bei der Honorarfindung einiges beachtet werden.
Zunächst stellt sich die Frage, ob diese Leistungen in den Anwendungsbereich der HOAI, namentlich in das Leistungsbild des § 78 HOAI, fallen. Eine in der Literatur [1] vertretene Meinung bejaht dies zwar mit der Begründung, bei der EnEV handle es sich um bauordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 HOAI. Dagegen spricht, dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung des Leistungsbildes aus § 78 HOAI nur die damals geltende Wärmeschutzverordnung vor Augen hatte. Durch die EnEV wurden im Jahr 2002 die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung ersetzt. In der Praxis hat sich mittlerweile gezeigt, dass der Planungsaufwand nach den EnEV-Vorgaben gegenüber der Wärmeschutzverordnung anders gelagert und deutlich umfangreicher ist. Da Gebührenordnungen grundsätzlich auch nicht analog auf neue Tatbestände angewendet werden dürfen, scheidet die HOAI als Grundlage für die Honorierung dieser Leistungen aus. Weder der Energieberater noch sein Auftraggeber können sich auf die Mindestsätze der HOAI berufen.
Honorare klar regeln
Da die HOAI nicht benutzt werden kann, bestimmt sich das Honorar - unabhängig von der Frage, ob Dienst- oder Werkvertragsrecht vorliegt - nach der ortsüblichen Vergütung, wenn nichts anderes vereinbart wurde. In einem gerichtlichen Verfahren wird die Höhe der ortsüblichen Vergütung durch einen Sachverständigen bestimmt. Dabei können auch Stundenaufstellungen des ...