Energieberatungsverträge haben Informationen im gesamten Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden zum Ziel. Sie betreffen beispielsweise Energiesparchecks, Vor-Ort-Beratungen, das Aufstellen von Energiestudien oder das Ausstellen von Energieausweisen. Die zentrale Basis für die Gestaltung dieser Verträge liegt in den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV). Neben den energetischen Anforderungen, die bei der Errichtung von Gebäuden und bei Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt werden müssen, sind dort die Modalitäten für Energieausweise geregelt. Weitere Grundlagen für Energieberatungsverträge können z. B. das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und Förder-Richtlinien des BAFA sein.
Werden Vorhaben geplant oder ausgeführt, die im Anwendungsbereich der EnEV und anderer bei der Energieberatung zu beachtenden Normen liegen, sind diese Regelwerke zwingend zu berücksichtigen. Werden die Anforderungen nicht eingehalten, können zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Haftungstatbestände für den Energieberater entstehen.
Weitere zivilrechtliche Haftungsthemen können sich aus dem Verweis der Energieeinsparverordnung auf DIN-Vorschriften ergeben. Dabei ist zu beachten, auf welcher Grundlage und auf welchem Stand der EnEV eine Energieberatung erfolgt, da hieraus unterschiedliche Haftungsfolgen resultieren können. Weil sich die EnEV immer wieder weiterentwickelt, müssen sich Planer und Energieberater ständig weiterbilden, um den jeweiligen Vorgaben der Verordnung gerecht zu werden.
Pflichtenkreis der Energieberatung
Die Arbeit des Energieberaters führt z ...