Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil..B (VOB/B) ist keine Rechtsvorschrift und trotz ihrer vielfachen Verwendung noch nicht einmal Handelsbrauch. Sie ist vom Charakter her eine Allgemeine Geschäftsbedingung, vergleichbar mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für chemische Reinigungen oder der Sparkassen und Banken sowie des Anzeigengewerbes. Bis 2002 war sie lediglich eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGB-Gesetzes, nach der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2000 im Sinne der §§ 305 bis 310 BGB. Sie ist deshalb für die Vertragspartner nur dann bindend, wenn sie vor oder spätestens bei Vertragsabschluss ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurde, also deren Geltung explizit vertraglich vereinbart wurde. Eine nachträgliche Vereinbarung der VOB/B ist zwar theoretisch möglich, kommt aber praktisch nicht vor.
Wie die VOB wirksamer Vertragsbestandteil wird
Nun kann allerdings eine Allgemeine Geschäftsbedingung nur dann Vertragsinhalt werden, wenn vor oder spätestens bei Vertragsabschluss dem anderen Vertragspartner des Verwenders diese AGB bekannt war und er sich in zumutbarer Weise davon Kenntnis verschaffen konnte (§ 305 Abs. 2 BGB). Es ist jahrzehntelang Rechtsprechung, dass Bauunternehmer, Bauhandwerker, Architekten und Sonstige, die gewerblich damit zu tun haben, Kenntnis von der VOB haben müssen. In diesem Falle ist also die Kenntnisverschaffung durch den Verwender der VOB entbehrlich. Genauso gefestigte Rechtsprechung ist aber auch, dass gegenüber Privatpersonen die VOB nur dann wirksam Vertragsbestandteil werden kann, wenn spätestens bei Vertragsabschlu ...