Vorher wissen, was nachher passieren könnte
Viele Energieberater stehen vor dem gleichen Problem, wenn es um das Thema Recht geht. Ein Themenfeld, in dem man ohne einen EnEV-sicheren Anwalt fast nicht mehr auskommt, wenn es über die reine Ausweiserstellung hinaus gehen soll. So stellen sich häufig Fragen, die nicht durch die EnEV oder ihrer Begründungen beantworten lassen.
Wofür haftet der Energieplaner?
Der Energieberater als Energieplaner erbringt, anders als der reine Ausweisersteller, eine planerische und beratende Tätigkeit bei der Umsetzung eines Neu- oder Umbauvorhabens. Es ist seine Aufgabe, die Vorgaben der EnEV in die Planung des Architekten umzusetzen und darauf zu achten, dass diese eingehalten werden. Zunächst haftet der Energieplaner daher für die richtige Umsetzung der Vorgaben der EnEV. Diese Tätigkeit ist anders, als die des Ausweiserstellers, der das Gebäude nur klassifiziert und eine Modernisierungsempfehlung abgibt. Er plant gerade nicht, da der Ausweisersteller nur die Daten verwertet, die er vom Auftraggeber bekommt oder selbst bei einer Bestandaufnahme ermittelt hat. Auch die Modernisierungsempfehlung ist keine Planung sondern lediglich eine Auswertung der vorhandenen Gebäudedaten.
Die Landesvorschriften in Baden-Württemberg beispielsweise verpflichten den Energieplaner bzw. den Planverfasser darüberhinaus noch dazu, „stichprobenhafte Kontrollen“ während der Bauausführung vorzunehmen. Hierbei soll dann kontrolliert werden, ob die energetischen Vorgaben auch richtig umgesetzt werden. Aber was sind stichprobenhafte Kontrollen? Darüber ist nichts konkretisiert worden und die Tatsache, dass die Umsetzun ...