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RECHT

Wohnung im Denkmal / Fiskus

So sehr der Besitz eines Baudenkmals gelegentlich Sorgen bereiten kann – wegen der hohen Kosten für dessen Instandhaltung – so sehr gibt es in anderer Hinsicht Grund zur Freude. Denn steuerlich kann ein Baudenkmal erhebliche Vorteile mit sich bringen. Die Finanzbehörden legen allerdings großen Wert darauf, dass bei allen Umbauten in der Summe tatsächlich der Charakter eines Denkmals erhalten bleibt, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt. (Finanzgericht Sachsen, Aktenzeichen 8 K 1480/09)

Der Fall
Eine Familie errichtete eine neue Wohnung im bisher ungenutzten Dachgeschoss eines Baudenkmals. Das führte in der Folgezeit zu Diskussionen mit dem zuständigen Finanzamt. Während der Steuerzahler die Meinung vertrat, er müsse in den Genuss der Sonderabschreibungen kommen, argumentierte die Behörde gegenteilig. Bei der bisher nicht bestehenden Eigentumswohnung handle es sich gewissermaßen um ein neu errichtetes Gebäude. Der Streit führte schließlich vor das sächsische Finanzgericht, das eine für den Steuerzahler sehr zufriedenstellende Entscheidung traf.

Das Urteil
Wichtig sei, dass es sich den landesrechtlichen Vorschriften nach insgesamt um ein Baudenkmal handelt. Wenn das der Fall sei, dann müsse auch die darin befindliche Eigentumswohnung weitgehend so behandelt werden. Besonderheiten gebe es lediglich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Herstellungskosten. Die Richter wiesen den Fiskus darauf hin, dass die von der Denkmalbehörde bereits begünstigten Aufwendungen aus den Baumaßnahmen für den Finanzbeamten bindend seien und weitere Ermittlungen nicht mehr vorgenommen werden müssten. GLR