So war es mit einer Photovoltaik-Anlage, die eine gewisse Blendwirkung entfaltete. Das wollten sich die Bewohner des benachbarten Grundstücks nicht gefallen lassen. Es kam zu einer juristischen Auseinandersetzung. Das Gericht urteilte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS aber zu Gunsten des Betreibers der Solaranlage.
Es hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Blendung nur zwei Mal im Jahr (Frühjahr und Herbst) jeweils fünf bis sechs Wochen lang auftrat – und auch dann nur maximal eine Stunde pro Tag. Um das zu verhindern, hätte der Störer rund 16.000 Euro in Umbauten investieren müssen. Das sei unangemessen, entschieden die Richter. Hier treffe den Nachbarn eine Duldungspflicht. Zumal man auch nicht ganz genau wisse, ob die Blendwirkung überhaupt in den Griff zu bekommen sei (OLG Stuttgart, Aktenzeichen 3 U 46/13). GLR