Enthält ein Mietvertrag die Vereinbarung einer Warm- oder Bruttowarmmiete, so ist diese ungültig, da sie mit den Regelungen der Heizkostenverordnung nicht konform geht. Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) schreibt zwingend eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die zentrale Beheizung sowie die Warmwasserversorgung vor. Darauf weist das auf die Erfassung und Abrechnung von Wärme und Wasser spezialisierte Unternehmen Brunata-Metrona unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hin (BGH VIII ZR 212/05).
Das Urteil stelle nach Unternehmensangaben klar, dass etwaige Regelungen im Mietvertrag wie Komplettmieten, Heizkostenpauschalen oder so genannte Warmmieten nicht statthaft sind. Nach dem Urteil der Karlsruher Richter habe die Heizkostenverordnung grundsätzlich Vorrang vor anders lautenden Vertragsklauseln oder Absprachen. Besonders wichtig dabei sei, dass die korrekte Anwendung der HeizkostenV und damit die Abrechnung von Heizung und Wasser nach Verbrauch nicht davon abhängen, ob einer der beiden Vertragspartner eine solche ausdrücklich verlangt. GLR
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