Mängel passieren auf jeder Baustelle. Sie müssen beseitigt werden, und zwar von dem, der sie verursacht hat. Mancher erledigt dabei aus Gutmütigkeit, oder um „seine Ruhe zu haben“, auch Mängel, die er eigentlich gar nicht zu verantworten hat. Das ist nicht unproblematisch.
„Falls der Bauunternehmer durch seinen Auftraggeber gerügte Mängel an seiner Werkleistung nicht anerkennt, aber dennoch aus Kulanzgründen beseitigt, muss er vorher eindeutig schriftlich darauf hinweisen, dass er sich zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet fühlt, den Anspruch auf Nachbesserung nicht anerkennt, sondern lediglich aus Kulanzgründen ausführt.“ Dazu rät Baurechtsanwältin Sabina Böhme, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Architektenrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
„Macht er das nicht, kommt die Mängelbeseitigung einem Anerkenntnis im Sinne §212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleich, und die Verjährungsfrist beginnt neu.“ Vorsicht ist bei VOB-Verträgen geboten: Bei VOB-Verträgen führt jegliche Nachbesserung gemäß § 13 Abs. 5 Nr.1 Satz 3 VOB/B zum Beginn einer neuen Verjährungsfrist ab Abnahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen (BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – VII ZR 155/10). GLR
Siehe auch: Bei Mängelrügen genügt einfache E-Mail nicht
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