Der Eigentümer einer Wohnung kann eine Reihe von Betriebskosten − unter anderem auch für die Gartenpflege − auf seine Mieter umlegen. Wer aber zahlt, wenn auf einem Grundstück Bäume gefällt werden müssen? In einem konkreten Fall entschied die Justiz nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern, dass dies den Mieter nichts angehe. (Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Aktenzeichen 7 C 109/03)
Der Fall: Es gab nichts daran zu deuteln, dass zwei größere Bäume auf einem vermieteten Grundstück gefällt werden mussten. Der eine drückte mit seinen Wurzeln eine Mauer ein, der andere war ausgetrocknet und konnte jederzeit umstürzen. Deswegen bestellte der Eigentümer Holzfäller, die die Bäume fachgerecht entfernten. Auf dem Wege der Umlage wollte er anschließend seine Mieter an den Kosten beteiligen, biss damit jedoch auf Granit. Solche Extra-Ausgaben seien nicht ihre Angelegenheit, meinten die Betroffenen. Das falle eindeutig in den Zuständigkeitsbereich des Eigentümers.
Das Urteil: Das Amtsgericht bestätigte zunächst einmal, dass die Kosten für die Gartenpflege grundsätzlich umlegbar seien. Dazu gehören das Mähen des Rasens, das Anlegen von Beeten, das Unkrautjäten sowie die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Hier habe es sich aber − bei beiden Bäumen − um die Beseitigung von Gefahrenquellen gehandelt. Und das falle nicht unter die Pflege gärtnerischer Flächen. Der Eigentümer blieb also auf seinen Kosten sitzen. GLR
RECHT