Der Fall
In einer Mietwohnung hatte sich Schimmel gebildet, dessen Beseitigung in aller Regel aufwendig und teuer ist. Eigentümer und Mieter stritten sich darum, wer denn für den Schaden verantwortlich sei. Der Eigentümer verwies darauf, er habe ein Merkblatt zum richtigen Heizen und Lüften verteilt. Der Mieter führte an, er habe sich korrekt verhalten, die Raumtemperatur bei 20 bis 22 °C gehalten und mehrfach am Tag stoßgelüftet. Ein Gutachter stellte fest, dass die nachts geschlossene Schafzimmertüre verantwortlich für das Entstehen der Feuchtigkeit gewesen sei. Nun musste die Justiz entscheiden, ob man vom Mieter hätte verlangen dürfen, dass er bei offener Türe schläft.
Das Urteil
Die Richter des Landgerichts Bochum verneinten das. Es sei kein übliches, von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartendes Verhalten, aus Lüftungsgründen nachts die Schlafzimmertüre nicht zu schließen. Deswegen müsse der Eigentümer für die Beseitigung des Schimmels aufkommen und könne die Kosten nicht an den Mieter weiterreichen. GLR