Tritt in einer Wohnung Schimmelbefall auf, so hat sich in erster Linie der Vermieter darum zu kümmern. Will er sich dagegen vor den Kosten mit der Behauptung drücken, daran wäre nur das Wohnverhalten der Mieter schuld, dann muss er dies auch akribisch beweisen können. Diese grundsätzlichen Auffassung hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Landgericht Hamburg vertreten (Az. 307 S 39/09).
Der Fall
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, hatte eine Mieterin den Mietsatz für ihre Wohnung um 25 % gemindert, weil alle Zimmer einschließlich Küche und Bad von immer wiederkehrendem Schimmel befallen waren. Dagegen wehrte sich der Vermieter mit der Behauptung, der Schimmel in der Wohnung beruhe nur auf schlechter Lüftung und Beheizung durch die Mieterin. Und weigerte sich vehement, die geforderte umfassende Instandhaltung auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
Das Urteil
Dazu verurteilte ihn allerdings das Landgericht. Grundsätzlich stelle Schimmelpilzbefall einen vom Vermieter zu beseitigenden Mietmangel dar. „Ist zwischen den Mietparteien streitig, ob daran die Bewohner wegen des Verstoßes gegen die ihnen obliegenden Obhutspflichten schuld haben, muss der Vermieter zunächst beweisen, dass es sich bei der Ursache dafür nicht um von außen eindringende oder im Mauerwerk aufsteigende Feuchtigkeit handelt“, erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder von der D-AH. Darüber hinaus habe der Vermieter nachzuweisen, dass das Gebäude frei von wärmetechnischen Baumängeln ist und somit keine aus dem Rahmen fallende Beheizungs- oder Belüftungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um den Schaden zu vermeiden. Erst wenn ein solcher Nachweis geführt wurde, sei in der Regel die Vermutung gerechtfertigt, dass die Schadensursache in der Mietersphäre liegt. GLR
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