Das Auftreten von Schimmel in einer Immobilie kann zu erheblichen gesundheitlichen Schäden für die Bewohner führen. Darüber gibt es unter Medizinern längst keinen Zweifel mehr. Aber nicht jeder Schimmelbefall hat automatisch zur Folge, dass die Betroffenen alle daraus entstehenden Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen können. Dazu sind nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gewisse Voraussetzungen erforderlich.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 66/08)
Der Fall
Nachdem er an den Wänden Schimmel bemerkt hatte, hielt es einen Mieter nicht mehr in seiner Wohnung. Er war der Meinung, es sei bei ihm deswegen bereits zu spürbaren gesundheitlichen Schäden gekommen. Deswegen suchte er sich ein Ersatzquartier und bezog dieses schnellstmöglich. In der nächstfolgenden Einkommensteuererklärung machte er unter anderem die Umzugskosten in die neue, schimmelfreie Immobilie als außergewöhnliche Belastung geltend. Das zuständige Finanzamt verweigerte dies. Es kam zu einem Prozess durch zwei Instanzen bis vor den Bundesfinanzhof.
Das Urteil
Die obersten Richter sahen sich nicht veranlasst, die Entscheidung des Finanzamts zu korrigieren. Zwar werde die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn ein Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl von Bürgern mit vergleichbarem Einkommen habe. Dazu zählten auch Heilungskosten und Aufwendungen, um eine Krankheit erträglich zu machen. Doch privat veranlasste Umzugskosten, so das Urteil, „sind nach ständiger Rechtsprechung unabhängig vom Grund ihres Entstehens grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung, weil sie typische Lebenshaltungskosten darstellen, mit denen jedermann zu rechnen hat“. Nur bei „zwingend erforderlich(en)“ Umzügen wegen Krankheit könnten Ausnahmen gemacht werden. Dazu ist in der Regel ein vorheriges ärztliches Gutachten erforderlich. GLR
RECHT