Das Landgericht Frankfurt hat in einem am 07. Februar 2012 verkündeten Berufungsurteil (Az. 2-17 S 89/11) entschieden, dass einem Mieter bei Schimmelbefall der Wohnung eine drei- bis viermalige Lüftung der Wohnung am Tag zugemutet werden kann. „Anders als das Amtsgericht hält die Einzelrichterin das Stoßlüften 3- bis 4-mal täglich auch für einen berufstätigen Mieter nicht für unzumutbar. So kann morgens vor Verlassen des Hauses 1- bis 2-mal gelüftet werden, dann am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und am Abend“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Im konkreten Fall hatte ein Sachverständiger ausgeschlossen, dass die Ursache für die Schimmelbildung in von außen eindringender Feuchte liegt, sondern vielmehr eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung des Mieters als ursächlich angesehen. Unter diesen Umständen sah das Gericht eine entsprechende regelmäßige Lüftung zumindest bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuchtigkeit als zumutbar an. Am 30. Mai 2012 hat Dr. Arne Hasse, Richter am Landgericht Frankfurt und Pressesprecher Zivilsachen darauf hingewiesen, dass anderslautende Pressemeldungen, wonach das Gericht es für zumutbar gehalten habe, dass berufstätige Mieter alle drei bis vier Stunden zum Lüften in ihre Wohnung zurückkehren, in dem Urteil keinerlei Grundlage finden. GLR
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