Gutachtern kommt vor Gericht eine besonders wichtige Rolle zu. Gerade in Immobilienprozessen müssen sich Richter bei der Urteilsfindung häufig auf ihre fachkundigen Aussagen verlassen. Deswegen wird großer Wert auf ein unabhängiges Auftreten dieser Sachverständigen gelegt. Schon die begründete Besorgnis eines Prozessbeteiligten, der Gutachter könne nach seinem Verhalten befangen sein, kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu dessen Ablehnung führen. (Oberlandesgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 5 W 104/07-34)
Der Fall
Es ging um ein angeblich mangelhaftes Dach. Beide Parteien konnten sich nicht darauf einigen, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatz angemessen sei. Deswegen wurde ein Experte damit beauftragt, das Dach in Augenschein zu nehmen und anschließend eine Stellungnahme abzugeben. Das tat er auch. Als er jedoch vor Ort eintraf, begegnete er zunächst lediglich einer Partei und begab sich mit dieser zum Schauplatz. Der Gegenseite soll er später nach deren Aussage nur mitgeteilt haben, die nötigen Feststellungen seien von ihm bereits getroffen worden. Daraufhin lehnte der Betroffene den Gutachter ab.
Das Urteil
Ein Senat des OLG Saarbrücken schloss sich dieser Meinung an. Ein Ortstermin, der ohne Mitwirkung des Antraggegners durchgeführt werde, könne den Anschein der Parteilichkeit erwecken. In der schriftlichen Urteilsbegründung hieß es: „Für die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachtens hat. Entscheidend ist vielmehr, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Sachverständigen zu erregen.“ Genau das sei hier der Fall gewesen. GLR
RECHT