Will ein Vermieter seine Wohnungen modernisieren und dazu die Fenster auswechseln lassen, reicht es nicht aus, dies den betroffenen Bewohnern rechtzeitig anzukündigen. Der Hausbesitzer muss ihnen nicht nur den voraussichtlichen Umfang, den Beginn und die Dauer der Modernisierungsmaßnahme mitteilen, sondern auch die vorgesehene Verbesserung der Mietsache und die danach zu erwartende Energieeinsparung ausführlich und nachvollziehbar begründen. Ansonsten dürfen die Mieter ihre alten Fenster behalten und sich weigern, den Einbau der neuen zu dulden. Das hat jetzt das Amtsgericht München entschieden (Az. 424 C 19779/09).
Der Fall
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurden in einem älteren Münchener Wohnhaus umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Dabei sollten in einer der Wohnungen sämtliche Fenster gegen neue mit moderner Isolierverglasung ausgetauscht werden, was der Hauseigentümer auch deren Mieterin mitteilte. Die aber war dagegen. Die Frau erklärte, keinen Nutzen der aufwendigen Umbauten erkennen zu können. Die vom Vermieter behauptete Energieeinsparung ginge nicht aus dessen kurzem Anschreiben an sie hervor.
Das Urteil
Das wertete auch das bayerische Gericht als entscheidenes Versäumnis. „Grundsätzlich muss ein Mieter zwar Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache und zur Einsparung von Energie dulden – soweit sie für ihn keine besondere Härte bedeuten“, erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder. Damit der Wohnungsinhaber das Ausmaß des ihm Zugemuteten aber überprüfen kann, muss ihn der Vermieter ausreichend informieren. Auch über Art und Umfang der zu erwartenden Verbesserung der Mietsache sowie der konkreten Energieersparnis – einschließlich einer Angabe des U-Wertes vor und nach der Modernisierung. Nur dann, so der Münchener Richterspruch, könne der Mieter tatsächlich abwägen, ob sich die Verbesserung für ihn lohnt oder er etwa von dem ihm zustehenden Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen soll. GLR
Der Fall
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurden in einem älteren Münchener Wohnhaus umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Dabei sollten in einer der Wohnungen sämtliche Fenster gegen neue mit moderner Isolierverglasung ausgetauscht werden, was der Hauseigentümer auch deren Mieterin mitteilte. Die aber war dagegen. Die Frau erklärte, keinen Nutzen der aufwendigen Umbauten erkennen zu können. Die vom Vermieter behauptete Energieeinsparung ginge nicht aus dessen kurzem Anschreiben an sie hervor.
Das Urteil
Das wertete auch das bayerische Gericht als entscheidenes Versäumnis. „Grundsätzlich muss ein Mieter zwar Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache und zur Einsparung von Energie dulden – soweit sie für ihn keine besondere Härte bedeuten“, erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder. Damit der Wohnungsinhaber das Ausmaß des ihm Zugemuteten aber überprüfen kann, muss ihn der Vermieter ausreichend informieren. Auch über Art und Umfang der zu erwartenden Verbesserung der Mietsache sowie der konkreten Energieersparnis – einschließlich einer Angabe des U-Wertes vor und nach der Modernisierung. Nur dann, so der Münchener Richterspruch, könne der Mieter tatsächlich abwägen, ob sich die Verbesserung für ihn lohnt oder er etwa von dem ihm zustehenden Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen soll. GLR