Die Versorgung einer Wohnung mit Strom, Gas und Wasser gilt als so elementar, dass sie nicht ohne Vorwarnung unterbrochen werden darf, selbst wenn jemand mit den Zahlungen im Rückstand ist. Irgendwann geht es aber mit der Geduld zu Ende, hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung entschieden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 235/04)
Der Fall: Um einen lediglich kurzfristigen finanziellen Engpass konnte es sich bei dem Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft offensichtlich nicht handeln. Denn schon seit über einem halben Jahr zahlte es seine Anteile für Energie und Wasser nicht mehr. Die übrigen Eigentümer schickten ihm einen Installateur, der die Leitungen kappen sollte. Darüber entstand ein Streit, der bis vor die höchste deutsche Revisionsinstanz führte, denn der Betroffene war der Meinung, ein solcher Eingriff sei unzulässig.
Das Urteil: Nach Prüfung des Falles verpflichtete der Bundesgerichtshof den säumigen Zahler, den Handwerker in die Wohnung einzulassen und das Sperren der Leitungen zu dulden. Die Richter sahen drei wesentliche Voraussetzungen für diesen harten Schritt erfüllt: Erstens liege ein entsprechender bestandskräftiger Beschluss der Gemeinschaft vor, zweitens zögen sich die Zahlungsrückstände schon über ein halbes Jahr hin und drittens sei dem Eigentümer diese Sanktion zuvor angedroht worden. GLR
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