Dass Baumaßnahmen niemals und unter keinen Umständen für Nachbarn angenehm sind, dürfte feststehen. Doch immer wieder müssen sich deutsche Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, ab wann denn der Bereich des „normalen“, zumutbaren Lärms überschritten wird und die Opfer entschädigt werden sollten. Im konkreten Fall traf es ausgerechnet eine Anwaltskanzlei, deren Mitarbeiter sich nicht nur in ihrer Arbeit lahm gelegt sahen, sondern nach eigenen Angaben auch unter Schlafstörungen litten. Einer von ihnen forderte wegen schikanösen „Lärmterrors“ 3000 Euro Schmerzensgeld.
Er scheiterte damit nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern auf ganzer Linie. „Aus keinerlei Gesichtspunkten“ stehe dem Betroffenen ein Anspruch zu, heißt es im Urteil. Eine Störung über das unvermeidliche Maß sei nicht gewollt gewesen, man könne weder von einer vorsätzlichen noch von einer fahrlässigen Körperverletzung ausgehen. Umbauten und der damit verbundene Lärm gehörten schlichtweg zum „zwischenmenschlich üblichen Verkehr“. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 172 C 41295/04) GLR
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