Der Fall
In der Finanzverwaltung war es lange Zeit nicht ganz klar gewesen, ob auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker als haushaltsnahe Dienstleistung zu betrachten sei. Der Bundesfinanzhof stellte in einem Urteil (Aktenzeichen VI R 1/13) fest, dass dies sehr wohl der Fall sei, ähnlich wie bei der Beseitigung eines Schadens oder bei vorbeugenden Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Die Entscheidung
Darauf reagierte nun das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben. In allen noch offenen Steuerfällen bestünden keine Bedenken, die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung zu gewähren, hieß es. Das gelte „sowohl für Aufwendungen für Mess- und Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen“. GLR