Der Fall
Ein Steuerpflichtiger nutzte sein Arbeitszimmer für höchst unterschiedliche Zwecke. Er erledigte darin Tätigkeiten aus nichtselbständiger Beschäftigung, aus selbständiger Beschäftigung und er nutzte das Zimmer auch im Rahmen seines Gewerbebetriebes. Deswegen war er der Meinung, die Höchstgrenze von 1.250 Euro gelte für ihn nicht, sie müsse um die Zahl seiner Tätigkeiten vervielfältigt werden. Die Finanzverwaltung verweigerte dies.
Das Urteil
Die höchste fachgerichtliche Instanz, der Bundesfinanzhof, schloss sich der Ansicht des Fiskus an. Es gebe keine Veranlassung, in dieser Fallkonstellation die zulässigen Aufwendungen zu erhöhen. Auch diese intensive Art der Nutzung ändere nichts daran. Sämtliche Kosten für ein Arbeitszimmer sind nur dann absetzbar, wenn es den ausschließlichen Mittelpunkt aller beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit bildet. GLR