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RECHT

HOAI gilt auch bei MyHammer

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Internetplattform My-Hammer.de unterschritten werden. Darauf weist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs unter Berufung auf ein Urteil vom 27. Oktober 2010 (Az. 5 U 178/08) des Hanseatischen Oberlandesgerichts hin. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt.

Planung für 8-Familienhaus
Gegenstand dieses Verfahrens war eine Auftragsbeschreibung auf der Internetplattform www.my-hammer.de. Dort war ein Planungsauftrag für ein 8-Familienhaus mit 390 m2 Wohnfläche zu vergeben gewesen. Als anrechenbare Kosten wurde die Bausumme in Höhe von 500.000 Euro bis 600.000 Euro angegeben. Angefragt wurden die gesamten Architektenleistungen bis zur Bauabnahme. Bei anrechenbaren Kosten von 500.000 Euro und unter Zugrundelegung der Honorarzone III beträgt der Mindestsatz nach der HOAI (a.F.) 44.243 Euro. Das Angebot des Beklagten belief sich auf 32.000 Euro.

Pauschalhonorarangebot erfordert exakte Kalkulation
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zwar ein Pauschalhonorar ohne vorausgegangene Kostenschätzung für Architektenleistungen zulässig sein kann. Eine Pauschalvereinbarung dürfe jedoch nicht dazu missbraucht werden, die zwingenden Vorschriften der HOAI zu umgehen. Wenn die Vorgaben in der Ausschreibung so wenig konkret sind, dass eine exakte Kalkulation überhaupt nicht möglich ist, dann dürfe ein solches Pauschalhonorarangebot nicht abgegeben werden. Die Behauptung des Beklagten, er habe aufgrund seiner Erfahrung – er habe bereits mehrfach ähnliche Mehrfamilienhäuser saniert – von deutlich geringeren Kosten ausgehen können, ändere nichts daran, dass die Mindestsätze der HOAI unterschritten wurden. Weiter hat das Gericht nochmals festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Mindestsätze der HOAI gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß im Sinn des § 4 Ziff. 11 im UWG darstellt.

Urteil von MyHammer ausdrücklich begrüßt
Markus Berger-de León, Vorstandsvorsitzender der My-Hammer AG: „Wir begrüßen das Urteil ausdrücklich, denn MyHammer steht für einen fairen und regelgerechten Leistungswettbewerb. Bei MyHammer gewinnt nicht automatisch das günstigste Angebot, sondern Auftraggeber entscheiden sich aktiv für den besten Anbieter. Jede Ausschreibung und jedes Angebot ist bei MyHammer für jedermann sichtbar. Wenn ein Verstoß gegen die Regeln bei MyHammer gemeldet wird, reagieren wir sofort und verwarnen bzw. sperren den entsprechenden Nutzer. MyHammer trägt durch seine Transparenz dazu bei, dass die Regeln der HOAI und auch der Handwerksordnung eingehalten werden. Um Verstöße schnell und effektiv zu unterbinden, arbeitet MyHammer bereits mit Verbänden und Innungen zusammen. Weitere Verbände sind ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit MyHammer eingeladen.“ GLR

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