Der Fall
Ein Hausbesitzer ließ das Flachdach seiner Immobilie reparieren. Offiziell beauftragt war damit eine Handwerksfirma mit entsprechender fachlicher Eignung. Unter anderen mussten Heißklebearbeiten durchgeführt werden. Unter den Dachbahnen war allerdings unbemerkt ein Glutnest entstanden, das schließlich für einen Brand sorgte. Das Haus, an dem die Arbeiten durchgeführt worden waren, brannte vollständig ab. Am Nachbarhaus entstand ein Schaden in Höhe von knapp 100.000 Euro. Diesen forderte die Versicherung der Nachbarn vom Auftraggeber, zu dessen großem Pech vom eigentlich verantwortlichen Handwerker wegen einer Insolvenz nichts zu holen war.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof wandte sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, die keine Pflicht des Hauseigentümers zum Schadenersatz gesehen hatte. Die Juristen betonten, von einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch sei nach ständiger Rechtsprechung des Senats auszugehen, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgingen, die der Nachbar selbst gar nicht abwehren könne. Dabei spiele es im konkreten Fall keine Rolle, ob der Handwerker sorgfältig ausgewählt worden sei oder nicht. GLR