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RECHT

Fiskus hilft bei Hausschwamm-Befall

Es gibt für Immobilienbesitzer nur wenige Nachrichten, die schlechter sind als die von einem Befall des Objekts mit Hausschwamm. Nach Überzeugung der Gerichte kommt das einer „privaten Katastrophe“ gleich und deswegen erhält der Betroffene die Möglichkeit, die anfallenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzusetzen. So hat es nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit entschieden. (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 12 K 10270/09)

Der Fall
Ein Eigentümer erfuhr von einem Sachverständigen, dass seine Wohnung vom Hausschwamm und von Braunfäule befallen sei. Der Fachmann empfahl dringend eine Sanierung des Mauerwerks, um die Substanz des Gebäudes nicht weiter zu gefährden und um Gesundheitsschäden zu vermeiden. Die Kosten für diese Arbeiten beliefen sich auf gut 10.000 Euro. In der nächstfolgenden Steuererklärung machte der Hauseigentümer diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt sagte Nein und argumentierte unter anderem damit, dass der Schwammbefall aufgrund seiner Häufigkeit nicht als außergewöhnlich anzusehen sei. Schließlich könne auch ein Verschulden vorliegen – entweder der Baufirma wegen mangelhafter Arbeit oder der Bewohner wegen unzureichender Lüftung.

Das Urteil
Die niedersächsischen Finanzrichter stellten sich auf die Seite des Steuerzahlers. Es handle sich hier um eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes, merkten sie an. Denn das „Ereignis“ Hausschwamm sei einer Naturkatastrophe wie Hochwasser oder einer privaten Katastrophe wie einem Wohnungsbrand gleich zu setzen. Es handle sich „nach allgemeiner Wahrnehmung“ um „einen besonderen Schicksalsschlag“, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst werde. Nichts spreche für ein eigenes Verschulden des Betroffenen und auch Ersatzansprüche gegen Dritte seien nicht realisierbar. GLR

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