Wer in einem denkmalgeschützten Haus wohnt, genießt manche Vorteile. Er kann unter bestimmten Bedingungen öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen und er wird von Freunden und Bekannten um die historische Bausubstanz beneidet. Doch er muss im Gegenzug auch rücksichtsvoller vorgehen als andere Eigentümer von Immobilien. Ein Rahmenwechsel von Holz zu Kunststoff beim Austausch der Fenster kann ihm zum Beispiel nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gerichtlich verboten werden. (Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen 16 A 15.06)
Der Fall
Die Eigentümer zweier benachbarter, unter Denkmalschutz stehender Einfamilienhäuser schufen vollendete Tatsachen. Sie ließen auf der Gartenseite der Immobilien die bestehenden Fenster mit Holzrahmen entfernen und wählten stattdessen als Material den ihrer Meinung nach praktischeren Kunststoff. Ihren nachträglichen Antrag auf Genehmigung dieses Austauschs lehnte das zuständige Denkmalschutzamt ab. Die Behörde bemängelte das nunmehr deutlich weniger filigrane Erscheinungsbild der Fassade. Die Eigentümer verwiesen darauf, dass ja nur die von der Straße nicht einsehbare Hinterseite der Häuser betroffen sei.
Das Urteil
Die Richter des Berliner Verwaltungsgerichts wollten sich selbst ein Bild von den Zuständen machen und legten einen Augenscheintermin fest. Danach teilten sie die Meinung der Denkmalschützer, dass der Umbau nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Der optische Eindruck eines solchen historischen Objekts, egal ob Vorder- oder Rückseite, werde ganz wesentlich von den Fenstern beeinflusst. Sowohl Material als auch Rahmenstärke und Gestaltung der Einbauten passten nicht mehr zu den Vorbildern aus der Zeit der Weimarer Republik. GLR
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