Auf den von ihm beauftragten Architekten war ein Bauherr nach der Erledigung der Arbeiten gar nicht mehr gut zu sprechen. Er warf dem Fachmann vor, unwirtschaftlich vorgegangen zu sein und einen unangemessenen Aufwand betrieben zu haben. Aus diesem Grunde forderte der Bauherr den Architekten dazu auf, seine erbrachte Leistung (es waren Stundensätze vereinbart) ausführlich darzulegen, damit man auf diese Weise einen Überblick erhalte, was er wirklich gemacht habe.
Doch der Architekt verweigerte eine solche Aufstellung und verwies darauf, der Bauherr habe grundsätzlich die Beweislast für die von ihm vermutete schlechte Leistung zu erbringen.
Das sahen die Gerichte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS etwas differenzierter. Zwar verwiesen auch sie auf die grundlegende Beweispflicht des Bauherrn, doch den Architekten könne eine so genannte sekundäre Darlegungslast treffen. Das bedeute, dass er mindestens so viel zu Inhalt und Art seiner Leistungen erläutern müsse, dass der Bauherr auch eine Chance habe, seine Beweispflicht gegenüber dem Gericht zu erfüllen (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 51/10). GLR
RECHT