Auch Planer machen Fehler. Das kann passieren. Ärgerlich und teuer wird es aber vor allem, wenn sie zu spät entdeckt werden und das Gebäude bereits nach den fehlerhaften Plänen gebaut wird. Dann ist der Baumangel programmiert, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Wer trägt dafür eigentlich die Schuld? Der Planer oder das ausführende Unternehmen?
Unternehmer schuldet mängelfreies Werk
Für Baumängel muss grundsätzlich die ausführende Firma geradestehen, auch wenn sie auf Planungsfehlern beruhen. Denn nach BGB und VOB/B schuldet der Unternehmer nämlich auch bei fehlerhaften Planungen ein mängelfreies Werk. Die ausführende Firma sollte deshalb im eigenen Interesse alle Pläne frühzeitig prüfen, um etwaige Planungsfehler noch vor der Ausführung zu erkennen.
§ 2 VOB/B kann Mehrvergütung bringen...
Das muss nicht zum Schaden der Baufirma sein, denn wenn sie einen Fehler entdeckt und deshalb die Planung nachgebessert und verändert werden muss, besteht die Möglichkeit zusätzliche Vergütungsansprüche beziehungsweise Nachträge geltend zu machen. Dies gilt, sofern die Regelungen des § 2 VOB/B vereinbart sind. Die Firma schlägt damit zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie reduziert ihr Haftungsrisiko und kann Mehrvergütungsansprüche durchsetzen.
...reine BGB-Verträge sehen das nicht vor
Bei reinen BGB-Verträgen sind diese Mehrvergütungsansprüche nicht vorgesehen. Die ARGE Baurecht rät deshalb bauausführenden Unternehmen zumindest die entsprechenden Regelungen des § 2 VOB/B zu vereinbaren, selbst wenn sie die übrigen Regelungen der VOB/B nicht vereinbaren möchten. Bei der Erstellung eines kurzen Bauvertragsmusters für kleinere Bauverträge unterstützen Baurechtsanwälte. GLR
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